# FWG-Historie

- Link: https://www.kfv-alb-donau.de/fwg-historie/
- Published: 1933-12-15T15:03:26+01:00
- Author: kfvwordpress

## **Die Feuerwehrgesetze (FWG) und Durchführungsverordnungen im Spiegel der Zeitgeschichte seit 1933**

### ** FWG in Preußen, Vorläufer des Gesetzes über die Feuerschutzpolizei

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**Gesetz über das Feuerlöschwesen (in Preußen)[](https://www.kfv-alb-donau-ulm.de/wp-content/uploads/FWG_15_12_1933.pdf)**

Das Staatsministerium hat folgendes Gesetz beschlossen:

 

**Abschnitt I**

**Die örtlichen Feuerwehren**

**§ 1**

In jedem Ortspolizeibezirk muss eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen
entsprechend ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein. Besteht ein Ortspolizeibezirk
aus mehreren Gemeinden, so ist in jeder Gemeinde für genügend Feuerschutz zu sorgen.

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**Das Gesetz über das Feuerlöschwesen**[](https://www.kfv-alb-donau-ulm.de/wp-content/uploads/FWG_23-11-1938.pdf)

**vom 23. November 1938 **

**Vorspruch **

Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert,
dass schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist
nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich
gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe)
unter staatlicher Aufsicht . Zur Erreichung dieses Zieles hat die Reichsregierung
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

**I. Abschnitt **

**Die Feuerschutzpolizei **

**§ 1 **

(1) Der Minister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten
müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei
übergeleitet werden.

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**Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen **

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**(Organisation der Feuerschutzpolizei) **

**vom 27. September 1939 **

**§ 1 **

Feuerschutzpolizei ist eine technische Polizeitruppe. Sie hat die Gefahren abzuwehren,
die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere
durch Schadenfeuer drohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur 
Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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**Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen**

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**(Verhalten bei Brandfällen)**

**Vom 9. Oktober 1939**

**Abschnitt I**

**§ 1**

(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen
eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr
oder Pflichtfeuerwehr des Brandorts (der Gemeinde). Dieser kann im Falle des Einsatzes
benachbarter Feuerwehren die Leitung an einen rangälteren Führer abtreten; ist die
Feuerwehr des Brandorts eine Pflichtfeuerwehr, so geht die Leitung auf den Führer
derjenigen Freiwilligen Feuerwehr über, die zuerst eingetroffen ist. Kommt neben
Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Lösch-
und Rettungsarbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.

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**Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen**

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**(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr)**

**Vom 24. Oktober 1939**

**§ 1**

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen
bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und
hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, 
die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben
zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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**Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen **

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**(Organisation der Pflichtfeuerwehren)**

**vom 24. Oktober 1939**

**§ 1**

Die Pflichtfeuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen 
bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und
hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, 
die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben
zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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**Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Erstattung
des Lohnausfalls an die Mitglieder der Feuerwehren)**

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**vom 6. November 1939**

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber
der Luftwaffe, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichswirtschaftsminister und dem 
Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der Werkfeuerwehren
wird im Falle des Einsatzes bei Brand- und Katastrophenbekämpfung der Lohnausfall(
Verdienstausfall) nach folgenden Vorschriften erstattet.

**§ 1**

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte
oder Arbeiter im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden 
und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe
stehen, behalten im Falle des Einsatzes während ihrer Dienstzeit ihren Anspruch 
auf Zahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge
sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.

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**Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen**

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**(Amt für Freiwillige Feuerwehren)**

**vom 3. Januar 1940**

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 wird im Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Führers folgendes verordnet:

**§ 1**

(1) Zur einheitlichen selbständigen Regelung von Fragen, die den inneren technischen
Dienst und den Geschäftsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren betreffen, wird das
Amt für Freiwillige Feuerwehren gebildet. Den Umfang der Fragen, die der selbständigen
Regelung unterliegen, bestimmt der Reichsminister des Innern.

(2) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Sitz in Berlin.

(3) Der Reichsminister des Innern bedient sich in Angelegenheiten der Freiwilligen
Feuerwehren dieses Amtes.

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**Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen**

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**(Organisation der Werkfeuerwehren)**

**vom 17. September 1940**

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichwirtschaftsminister
und dem Reicharbeitsminister folgendes verordnet:

**§ 1**

**Stellung und Aufgaben der Werkfeuerwehr**

Die Werkfeuerwehr ist eine unter staatliche Aufsicht stehende, zur Erhöhung des 
Werkfeuerschutzes dienende Einrichtung bestimmter gewerblicher Betriebe. Sie hat
die Aufgabe, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere die Gefahren abzuwehren,
die dem Betrieb durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer bedrohen. Sie hat
ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Werkluftschutzes gestellt
werden.

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